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Die Pflegebedürftigkeit eines Patienten wird im Rahmen einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst als Pflegegrad kategorisiert. Aus dem Pflegegrad ergeben sich dann entsprechende Geld- oder Sachleistungen. Diese Leistungen können entweder an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden oder durch eine Leistungserbringung von einem Pflegedienst abgerechnet werden. Die Begutachtung kann nach veränderten Gesundheitszustand erneut beantragt werden, um den Pflegegrad entsprechend neu zu kategorisieren. Um die Begutachtung professionell zu absolvieren, ist die Unterstützung durch uns als Pflegedienst erfolgversprechender.
Einen Pflegegrad erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung.
Wichtig: Die exakte Bestimmung wird durch einen entsprechenden Gutachter und nicht durch die MEDILUX GmbH durchgeführt.
Quellenangabe: Bei den Informationen zu entsprechenden Pflegegraden orientieren wir uns an den Beschreibungen des Bundesgesundheitsministerium und der folgenden Website
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – seit 2017 werden laut dem Bundesministerium für Gesundheit Menschen in Pflegegrad 1 eingestuft, die geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten haben. Dies betrifft zumeist Menschen mit geringen körperlichen Beeinträchtigungen, zum Beispiel aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen.
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Als Voraussetzung für Pflegegrad 2 gilt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Dabei spielen verschieden Faktoren wie z.B. die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder eine eventuelle psychische Fehllage eine entscheidene Rolle.
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Den Pflegegrad 3 erhalten pflegebedürftige Personen dann, wenn die Betroffene Person unter einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leidet. Dabei geht es nach aktuellen Kriterien nicht mehr nur um den zeitlichen Aufwand einer Pflegekraft. Zusätzlich wird die tatsächliche Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt gestellt. (wie bei allen Pflegegraden)
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Der Pflegegrad 4 wird Menschen zugeteilt, die unter schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit leiden. Auch hier werden die Bewertungskriterien anhand der aktuellen Bewertungsmaßnahmen des Gutachters festgelegt.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung – Die Einstufung des Pflegegrads erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems und wird durch Gutachter vergeben. Je unselbstständiger eine Person ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt werden.
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Ihr Ansprechpartner: Herr Jos Schermer
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Herr Schermer
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